Eintragung bei der Schufa oder anderen Auskunfteien

Sowohl Schufa Holding AG als auch zahlreiche Inkassobüros betreiben Datenbanken, in die die vielen Tausend Vertragspartner täglich Informationen zur Einstellung melden. Es handelt sich dabei um Informationen über Vertragspartner, die ihren vertraglichen Pflichten nicht nachgekommen sind.

Die Auskunfteien verfolgen damit das gesetzlich legitimierte Interesse ihrer Kunden und der Öffentlichkeit, über Personen, die ihren Verpflichtungen nicht nachkommen, informiert zu werden, damit mit diesen Kunden keine vertraglichen Bindungen eingegangen werden.

Ein sogenannter "Negativeintrag" insbesondere in der Datenbank der Schufa hat für den Verbraucher jedoch weitreichende und teilweise existenzgefährdende Auswirkungen. Nicht nur, dass beantragte Vertragsschlüsse z.B. mit Banken, Versicherungen oder Telefondienstleistern nicht zu Stande kommen. Es besteht auch die konkrete Gefahr, dass aus Anlass der Eintragung des Negativeintrages bestehende Kredite oder Kreditkarten gekündigt werden.

Daher bestehen starre gesetzliche Voraussetzungen, wann eine Forderung an eine Auskunftei gemeldet werden darf. § 28a Abs. 1 BDSG (Bundesdatenschutzgesetz) erlaubt die Einmeldung von Forderungen, bei denen

  • trotzt Fälligkeit eine Leistung nicht erbracht wurde

und zusätzlich

  • die Forderung durch einen Schuldtitel (Urteil, Vollstreckungsbescheid etc.) nachgewiesen ist,
  • die Forderung vom Betroffenen ausdrücklich anerkannt oder zur Insolvenztabelle festgestellt wurde,
  • der Betroffene die Forderung trotzt mehrfacher qualifizierter Mahnung nicht bestritten hat,
  • die Forderung fristlos kündbar ist und der Betroffene auf die Eintragung hingewiesen wurde.

Wegen der weitreichenden Folgen hat der Betroffene jedoch einen Anspruch darauf, dass

  • falsche Einträge gelöscht werden und
  • streitige Einträge gesperrt werden, bis über die Richtigkeit oder Unrichtigkeit entschieden werden kann.

Die Sperrung kann notfalls im Wege der einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden, wenn die zu Grunde liegende Forderung streitig ist, insbesondere, wenn Streit über die Wirksamkeit einer Kündigung besteht.

Für die einmeldenden Stellen ist besondere Vorsicht und strenge Prüfung geboten, da eine rechtswidrige Einmeldung einer z.B. unwirksamen Kündigung zu Schadensersatzforderungen des Betroffenen führt.