Kreditkündigungen

Häufiger Streitpunkt zwischen Banken, Finanzdienstleitern (z.B. Leasingunternehmen, Kreditkartenfirmen) ist die Wirksamkeit von Kündigungen aufgrund nicht oder nicht rechtzeitig gezahlter Raten.

Dabei ist wesentlich, dass sämtliche Formen von Teilzahlungsvereinbarungen zwischen Unternehmern und Verbrauchern nach den Erfordernissen des § 498 BGB gekündigt und fällig gestellt werden müssen. Dies bedeutet, dass

  1. Der Kunde mit mindestens zwei aufeinander folgenden Teilzahlungen ganz oder teilweise und mit mindestens 10 Prozent, bei einer Laufzeit des Verbraucherdarlehensvertrags von mehr als drei Jahren mit mindestens 5 Prozent des Nennbetrags des Darlehens in Verzug sein muss und
  2. der Unternehmer dem Kunden erfolglos eine zweiwöchige Frist zur Zahlung des rückständigen Betrags mit der Erklärung gesetzt hat, dass er bei Nichtzahlung innerhalb der Frist die gesamte Restschuld verlange.

Allzu häufig gelingt es Kunden, durchaus berechtigte Kündigungen anzugreifen, weil der Zugangsnachweis der Mahnung mit Kündigungsandrohung nicht bewiesen werden kann.

Zudem wird häufig übersehen, dass auch die erneute Vereinbarung der Zahlung von Raten auf die bereits gesamt fällig gestellte Forderung eine erneute Teilzahlungsvereinbarung im Sinne des § 498 BGB darstellen kann, die erneut ordnungsmäßig gekündigt werden muss.

Hierin liegt ein enormes Sparpotential für Kreditinstitute, Kreditkartenfirmen und Leasingunternehmen, durch fundierte Schulungen der handelnden Mitarbeiter und Einschaltung kompetenter Berater die Wirksamkeit von Kündigungen zu gewährleisten.